porno,
vorhin wurde mal der Ruf nach ‘nem Link zu dem Urteil laut.
Wer sich interessiert, kann ja mal das Aktenzeichen in Google füttern
(das, was üblicherweise in Klammern hinter der Angabe des Gerichtes
steht).
Das Urteil im Volltext und amtlich veröffentlicht hab’ ich jetzt auf
die schnelle nicht finden können.
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2. Anders lag der Fall, über den das Arbeitsgericht Düsseldorf zu
entscheiden hatte. Hier hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine
Vereinbarung über die private Nutzung des Internets getroffen. In
dieser
Vereinbarung war u.a. geregelt, daß die Speicherung von Dateien mit
gesetzwidrigem, rechtsradikalem und pornographischem Inhalt untersagt
war. Dennoch hatte der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit Dateien
mit
pornographischem Inhalt in erheblichem Umfang heruntergeladen und auf
dem betriebseigenen PC gespeichert. Weiter wurde dem Arbeitnehmer
zum Vorwurf gemacht, er habe über seine geschäftliche E-Mail-Adresse
Kontakte mit Prostituierten geführt. Auch hier sprach der Arbeitgeber
eine
außerordentliche fristlose Kündigung aus. Der Arbeitnehmer verteidigte
sich mit der Argumentation, der Arbeitgeber habe bezüglich der E-Mails
unzulässig in seine Privatsphäre eingegriffen. Im übrigen hätte der
Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen. Das
Arbeitsgericht Düsseldorf hielt die außerordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses allerdings für gerechtfertigt.
Zur Begründung führte das Arbeitsgericht Düsseldorf aus, die
Rechtsprechung hätte in der Vergangenheit Kündigungen grundsätzlich
für
gerechtfertigt gehalten, wenn Arbeitnehmer unberechtigt
Privattelefonate
geführt hätten. Hier habe der Arbeitnehmer wegen der getroffenen
Vereinbarung über die Unzulässigkeit der Internetnutzung bei
pornographischem Inhalt davon ausgehen müssen, daß der Arbeitgeber
dieses Verhalten ausdrücklich mißbillige. Deshalb sei hier keine
Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung erforderlich gewesen. Es
handele sich um eine Störung im Vertrauensbereich. Eine Abmahnung sei
bei einer Störung im Vertrauensbereich nur dann erforderlich, wenn es
sich
um eine schwere Pflichtverletzung handele, deren Rechtswidrigkeit der
Arbeitnehmer ohne weiteres erkennen konnte und dessen Hinnahme durch
den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen sei. Der Arbeitnehmer
konnte hier nicht davon ausgehen, daß der Arbeitgeber damit
einverstanden war, daß er Dateien mit pornographischem Inhalt in
erheblichem Umfang auf dem Betriebs-PC speichert. Dem stehe schon die
Nutzungsvereinbarung entgegen. Das Arbeitsgericht prüfte noch, ob eine
Wiederherstellung des Vertrauens zwischen den Arbeitsvertragsparteien
erwartet werden konnte und verneinte dies. Deshalb war eine Abmahnung
entbehrlich. Auch die stets gebotene Interessenabwägung bei Anspruch
einer außerordentlichen Kündigung führte zu keinem anderen Ergebnis.
Der
Arbeitnehmer war alleinstehend, hatte also keine weiteren
Unterhaltsverpflichtungen, das Arbeitsverhältnis hatte nur 1,5 Jahre
gedauert. Im übrigen war der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz
weitgehend der Kontrolle durch den Arbeitgeber entzogen. Der
Arbeitgeber
müsse sich darauf verlassen können, daß seine Abwesenheit nicht
ausgenutzt und die vertrauensvolle Zusammenarbeit derart gestört werde
(vgl. Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2001, Az.: 4 Ca
3437/01).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Vielleicht erhellt das die Hintergründe ein wenig…
Gruss, yada